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   OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16   

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https://dejure.org/2017,18370
OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16 (https://dejure.org/2017,18370)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.05.2017 - 20 W 197/16 (https://dejure.org/2017,18370)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 20 W 197/16 (https://dejure.org/2017,18370)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irrtum über Person des Nächstberufenen

  • erbrechtsiegen.de

    Erbschaftsausschlagung - Irrtum über Person des Nächstberufenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtlichkeit des Irrtums über die Person, welcher bei Ausschlagung der Erbschaft dieser zufällt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inhaltsirrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 225
  • FamRZ 2017, 1879
  • ZEV 2017, 515
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 31.05.2011 - 15 W 176/11

    Anfechtung der Ausschlagung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16
    Ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum liegt allerdings nur dann vor, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft tatsächlich wesentlich andere Wirkungen erzeugt als von dem Anfechtenden beabsichtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris, Rn. 6; Franzen in Herberger / Martinek / Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 119 BGB, Rn. 18).

    Denn in einem solchen Falle betrifft der Irrtum - ausschließlich - mittelbare Nebenfolgen der Ausschlagungserklärung (vgl. dazu auch: OLG München, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 31 Wx 060/09, Rn. 12 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).

    Schätzt demnach der Erbe die abstrakte Rechtsfolge des § 1953 Abs. 2 BGB in einer Laienwertung im Wesentlichen richtig ein und nimmt zutreffend an, dass der Nächstberufene kraft gesetzlicher bzw. testamentarischer Erbfolge an seine Stelle tritt, kommt ein erheblicher Irrtum über den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Ausschlagungserklärung nicht in Betracht, wenn er sich dabei über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende konkrete Person irrt (vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.1982, Az. 8 W 438/82 , zitiert nach juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, ZEV 1997, 258 f., zitiert nach juris Rn. 21), insbesondere weil er die insoweit geltenden Regelungen betreffend die dann geltende Erbfolge falsch anwendet, indem er z. B. verkennt, dass neben der Ehefrau auch Erben zweiter Ordnung zu gesetzlichen Miterben berufen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris Rn. 7).

  • OLG München, 04.08.2009 - 31 Wx 60/09

    Rechtsirrtum: Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Verschaffung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16
    Denn in einem solchen Falle betrifft der Irrtum - ausschließlich - mittelbare Nebenfolgen der Ausschlagungserklärung (vgl. dazu auch: OLG München, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 31 Wx 060/09, Rn. 12 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).

    Ein zur Anfechtung berechtigender Rechtsfolgenirrtum liegt vor, wenn der Anfechtende über eine dieser beiden unmittelbaren Rechtsfolgen bei Abgabe seiner Anfechtungserklärung eine wesentliche Fehlvorstellung hat (OLG München, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 31 Wx 060/09, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 08.01.1997 - 3 Wx 575/96

    Irrtum über gesetzliche Erben als Grund für Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16
    Denn in einem solchen Falle betrifft der Irrtum - ausschließlich - mittelbare Nebenfolgen der Ausschlagungserklärung (vgl. dazu auch: OLG München, Beschluss vom 04.08.2009, Az. 31 Wx 060/09, Rn. 12 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).

    Schätzt demnach der Erbe die abstrakte Rechtsfolge des § 1953 Abs. 2 BGB in einer Laienwertung im Wesentlichen richtig ein und nimmt zutreffend an, dass der Nächstberufene kraft gesetzlicher bzw. testamentarischer Erbfolge an seine Stelle tritt, kommt ein erheblicher Irrtum über den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Ausschlagungserklärung nicht in Betracht, wenn er sich dabei über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende konkrete Person irrt (vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.1982, Az. 8 W 438/82 , zitiert nach juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, ZEV 1997, 258 f., zitiert nach juris Rn. 21), insbesondere weil er die insoweit geltenden Regelungen betreffend die dann geltende Erbfolge falsch anwendet, indem er z. B. verkennt, dass neben der Ehefrau auch Erben zweiter Ordnung zu gesetzlichen Miterben berufen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris Rn. 7).

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15

    Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16
    Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder ungewollter Rechtsfolgen als Nebenfolgen stellt hingegen einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, welcher keinen Anfechtungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 387/15, zitiert nach juris Rn. 11; vgl. auch Senat, Beschluss vom 05.09.2011, Az. 20 W 329/10, unveröffentlicht).
  • OLG Schleswig, 11.05.2005 - 3 Wx 70/04

    Erbrecht: Irrtumsanfechtung bei Erbausschlagung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16
    Der Senat folgt insoweit nicht der von dem Nachlassgericht angeführten Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (Beschluss vom 11.05.2005, Az. 3 Wx 70/04, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.), welches als für eine Fehlvorstellung wesentlichen Anknüpfungspunkt allein die Rechtsfolge des Verlustes des eigenen Erbrechts angesehen hat, jedenfalls dann, wenn weitere gewollte Wirkungen keinen Ausdruck in der Anfechtungserklärung gefunden haben.
  • OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11

    Anfechtung der Erbausschlagung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16
    Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden (§§ 119 ff. BGB) angefochten werden, da die §§ 1954 bis 1957 BGB zwar davon ausgehen, dass eine Anfechtung der grundsätzlich unwiderruflichen Willenserklärungen der Erben über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft möglich ist, insoweit aber keine besonderen Bestimmungen mit Anfechtungsgründen vorsehen sondern nur die formalen Voraussetzungen der Anfechtung regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2013, Az. 20 W 210/11, zitiert nach juris Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1982 - 8 W 438/82

    Ausschlagens des Erbes in der irrigen Annahme der Annahme durch Nacherben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16
    Schätzt demnach der Erbe die abstrakte Rechtsfolge des § 1953 Abs. 2 BGB in einer Laienwertung im Wesentlichen richtig ein und nimmt zutreffend an, dass der Nächstberufene kraft gesetzlicher bzw. testamentarischer Erbfolge an seine Stelle tritt, kommt ein erheblicher Irrtum über den rechtsgeschäftlichen Inhalt der Ausschlagungserklärung nicht in Betracht, wenn er sich dabei über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende konkrete Person irrt (vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.1982, Az. 8 W 438/82 , zitiert nach juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 1997 - Az. 3 Wx 575/96, ZEV 1997, 258 f., zitiert nach juris Rn. 21), insbesondere weil er die insoweit geltenden Regelungen betreffend die dann geltende Erbfolge falsch anwendet, indem er z. B. verkennt, dass neben der Ehefrau auch Erben zweiter Ordnung zu gesetzlichen Miterben berufen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011, Az. I-15 W 176/11, zitiert nach juris Rn. 7).
  • BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22

    Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden bei Abgabe seiner Erklärung über die an

    Eine andere Auffassung geht in diesen Fällen hingegen - wie auch das Beschwerdegericht - nur von einem Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung und damit von einem unbeachtlichen Motivirrtum aus (vgl. KG ZEV 2020, 152 Rn. 26 f.; OLG Frankfurt ZEV 2017, 515 Rn. 16 ff.; OLG Hamm FGPrax 2011, 236, 236 f. [juris Rn. 7]; OLG München NJW 2010, 687 [juris Rn. 14]; OLG Schleswig ZEV 2005, 526 [juris Rn. 10 f.]; OLG Hamm ZEV 1998, 225; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 150, 151 [juris Rn. 33]; FamRZ 1997, 905 [juris Rn. 17]; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 304, 306 f. [juris Rn. 24]; KG KGJ 35 A Nr. 19 00002; BeckOGK/Heinemann, BGB § 1954 Rn. 25 [Stand: 15. Dezember 2022]; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, § 1954 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2022]; Grüneberg/Weidlich, BGB 82. Aufl. § 1954 Rn. 5; Staudinger/Otte, BGB (2017) § 1954 Rn. 6 [Stand: 30. April 2021]; Naczinsky in Soergel, BGB 14. Aufl. § 1954 Rn. 3; Muscheler in Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl. § 22 Rn. 22.101a; Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. Aufl. § 16 Rn. 20; Reul in Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Ge-staltungspraxis 3. Aufl. § 5 Rn. 11; Eickelberg, ZEV 2018, 489, 495; Kollmeyer, ZEV 2021, 509; ders., ZEV 2017, 517, 518; Musielak, ZEV 2016, 353, 356; Wendt, ErbR 2021, 562, 567).

    Ein Irrtum darüber führt damit, anders als die Rechtsbeschwerde meint, lediglich zu einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften über die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, nicht jedoch über die wesentliche und unmittelbare Rechtswirkung der Ausschlagung (vgl. KG ZEV 2020, 152 Rn. 27; OLG Frankfurt ZEV 2017, 515 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2011, 236, 237 [juris Rn. 7]).

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 3 Wx 173/17

    Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über das Vorhandensein

    Hierin hat das OLG Frankfurt einen Irrtum über wesentlich abweichende Rechtsfolgen gesehen (OLG Frankfurt, ZEV 2017, 515).
  • KG, 11.07.2019 - 19 W 50/19

    Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

    Die Anfechtende hat hingegen nicht angenommen, dass durch die Ausschlagung ihr Erbteil den neben ihr bereits vorhandenen Erben unmittelbar anwächst; eine solche Vorstellung könnte ein Irrtum über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung darstellen (vgl. dazu BayObLG v. 27.10.2003, 1Z BR 60/03, Rn. 28; OLG Frankfurt v. 4.5.2017, 20 W 197/16, Rn. 19).

    Diese Auffassung entspricht der immer noch ganz herrschenden Meinung, wonach der Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung zugute kommt, nur einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt v. 4.5.2017, 20 W 197/16, Rn. 18; OLG Hamm v. 31.5.2011, I-15 W 176/11; OLG München v. 4.8.2009; 31 Wx 060/09 Rn. 14; BayObLG v. 27.10.2003, 1Z BR 60/03, Rn. 28; OLG Schleswig v. 11.5.2005, 3 Wx 70/04; OLG Düsseldorf v. 8.1.1997, 3 Wx 575/96, Rn. 17; KG v. 30.12.1907, 1 X 1479/1907; so auch - wenn auch kritisch - Staudinger-Otte, BGB 2017, § 1954 Rn. 6 und Musielak, Der Irrtum des Erblassers und der Erben in ZEV 2016, 353, 355 f. sowie Eickelberg, Die Ausschlagung zugunsten Dritter als taktisches Gestaltungsmittel, ZEV 2018, 489 ff.; aA OLG Düsseldorf v. 21.9.2017, 3 Wx 173/17; OLG Düsseldorf v. 12.3.2019, 3 Wx 166/17; MüKo-Leiphold, BGB 7. A., § 1954 Rn. 7).

    Denn die Anwendung des § 1931 BGB ist keine direkte und wesentliche Folge der Ausschlagung, sondern bei jedem Erbgang als Teil der Prüfung der gesetzlichen Erbfolge beachtlich (so auch OLG Frankfurt v. 4.5.2017 aaO und Hamm v. 31.5.2011 aaO).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2021 - 21 W 167/20

    Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über die Person des Nächstberufenen

    Diese Frage ist in der Literatur und Rechtsprechung zwar umstritten, wobei im Ausgangspunkt überwiegend von einem unbeachtlichen Motivirrtum ausgegangen wird; allerdings bei besonderen Fallkonstellationen - etwa bei Irrtum über die Anwachsung bei einem Miterben - mit der Modifikation, dass hier ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum angenommen wird (OLG Frankfurt, ErbR 2017, 565; KG Berlin, aaO, juris Rn. 29; vgl. zum Meinungsstand: MüKO-BGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, § 1954 Rn. 7 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 Wx 166/17

    Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Inhaltsirrtums

    cc)Ebenfalls gelangt man im vorliegenden Fall zur Annahme eines Inhaltsirrtums, wenn man davon ausginge, die Beteiligte habe die Rechtswirkung des § 1953 Abs. 2 BGB überhaupt nicht gekannt und sich die Anwachsung ihres Erbteils bei ihrer Mutter vorgestellt, worin ein beachtlicher Rechtsirrtum liege (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1879 f); oder wenn man generell den Anfall bei einer anderen als der vom Ausschlagenden vorgestellten Person als Inhaltsirrtum ansieht (vgl. MK-Leipold, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1954 Rdnr. 7; wohl auch Staudinger-Otte, BGB, Neubearb. 2017, § 1954 Rdnr. 6).
  • OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19

    Lenkende Ausschlagung

    Nach einer mittlerweile starken Gegenauffassung soll es sich insoweit jedoch regelmäßig um einen Irrtum betreffend die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagungserklärung handeln (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.05.2017 - 20 W 197/16, ZEV 2017, 515; Beschl. v. 06.02.2021 - 21 W 167/20, FamRZ 20211751; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 21.09.2017 - 3 Wx 173/17, ZEV 2018, 85; Beschl. v. 12.03.2019 - 3 Wx 166/17, ZEV 2019, 469).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2022 - 3 W 59/22

    Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines beantragten

    Damit hat der Ausschlagende der Ausschlagung abweichend von § 1953 Abs. 2 die Wirkung einer Anwachsung bei testamentarischer Erbfolge beigemessen, worin ein Irrtum über eine wesentlich abweichende Rechtsfolge gesehen werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017, 20 W 197/16).

    Ob darüber hinausgehend in jedem Fall einer sogenannten "lenkenden Ausschlagung", in dem es dem Ausschlagenden gerade um den Eintritt des Anfalls an einen bestimmten Dritten ankommt, selbst dann, wenn der Anfechtende erkannt hat, dass nach § 1953 Abs. 2 BGB der Nächstberufene kraft gesetzlicher Erbfolge an seine Stelle tritt, er sich aber konkret über dessen Person geirrt hat, etwa, weil er die insoweit geltenden Regelungen betreffend die dann geltende Erbfolge falsch eingeschätzt hat, von einem beachtlichen Inhaltsirrtum ausgegangen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, I-3 Wx 137/17 3 Wx 137/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2019, I-3 Wx 166/17, 3 Wx 166/17; Ivo, Anmerkung zu OLG Frankfurt, 20 W 197/16 in ZEV 2017, 517 ff; in diese Richtung auch Staudinger/Singer (2021) BGB § 119, Rn 73 und MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1954 Rn. 7) oder hierin nur ein unbeachtlicher Motivirrtum zu sehen ist, da nur ein unbeachtlicher Irrtum über die mittelbare Rechtsfolge vorliege (so die noch herrschende Meinung, vgl. KG, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2021, 21 W 167/20), ist umstritten, kann vorliegend aber dahinstehen.

  • OLG Brandenburg, 08.08.2022 - 3 W 59/22

    Anfechtung Erbausschlagung bei Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben

    Damit hat der Ausschlagende der Ausschlagung abweichend von § 1953 Abs. 2 die Wirkung einer Anwachsung bei testamentarischer Erbfolge beigemessen, worin ein Irrtum über eine wesentlich abweichende Rechtsfolge gesehen werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017, 20 W 197/16).

    Ob darüber hinausgehend in jedem Fall einer sogenannten "lenkenden Ausschlagung", in dem es dem Ausschlagenden gerade um den Eintritt des Anfalls an einen bestimmten Dritten ankommt, selbst dann, wenn der Anfechtende erkannt hat, dass nach § 1953 Abs. 2 BGB der Nächstberufene kraft gesetzlicher Erbfolge an seine Stelle tritt, er sich aber konkret über dessen Person geirrt hat, etwa, weil er die insoweit geltenden Regelungen betreffend die dann geltende Erbfolge falsch eingeschätzt hat, von einem beachtlichen Inhaltsirrtum ausgegangen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, I-3 Wx 137/17 3 Wx 137/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2019, I-3 Wx 166/17, 3 Wx 166/17; Ivo, Anmerkung zu OLG Frankfurt, 20 W 197/16 in ZEV 2017, 517 ff; in diese Richtung auch Staudinger/Singer (2021) BGB § 119, Rn 73 und MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1954 Rn. 7) oder hierin nur ein unbeachtlicher Motivirrtum zu sehen ist, da nur ein unbeachtlicher Irrtum über die mittelbare Rechtsfolge vorliege (so die noch herrschende Meinung, vgl. KG, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2021, 21 W 167/20), ist umstritten, kann vorliegend aber dahinstehen.

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